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Zum Thema BILANZ UND OFFENLEGUNG

Für die MFT als mittelständische Steuerberatungsgesellschaft ist die Erstellung und Prüfung von Bilanzen (Jahresabschlüssen) und deren Offenlegung ein wichtiges Standbein.
So bearbeiten wir jedes Jahr zahllose Jahresabschlüsse für Mandanten aus den unterschiedlichsten Branchen und für jede denkbare Rechtsform.
Unsere Erstellungsarbeiten beziehen sich auf Konzern- und Einzelabschlüsse unter Berücksichtigung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften. Mit den internationalen Rechnungslegungsgrundsätze (IFRS) sind wir ebenfalls vertraut.
Ebenso versiert bearbeiten wir Sonderbilanzen wie z.B. Liquidationsbilanzen.
Bei allen Aufträgen berücksichtigen wir zuvorderst die Interessen und Wünsche unserer Mandanten, so etwa bei der Entscheidung, ob die Bilanzerstellung mit oder ohne Plausibilitätsprüfung erfolgen soll.
Ebenso verfahren wir mit der individuellen Dokumentation der Bilanzen bzw. Jahresabschlussberichte. Gerne unterstützen wir unsere Mandanten bei der Präsentation der Bilanzzahlen im Rahmen von Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsrats- und Beiratssitzungen sowie gegenüber Kreditinstituten und anderen Fremdkapitalgebern.
Gemeinsam mit unseren Mandanten besprechen wir den Umfang und den Zeitpunkt der Offenlegung von Jahresabschlüssen und Lageberichten unter Berücksichtigung der individuellen Kundenwünsche auf der Basis der gesetzlichen Notwendigkeiten.

Jahresabschluss
Mit dem Jahresabschluss hat jeder Kaufmann über das Geschäftsjahr Rechenschaft abzulegen. Somit stellt der Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. Anhang - den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens in einer Vergangenheitsbetrachtung dar.
Der Umfang des Jahresabschlusses richtet sich dabei u.a. nach der Größe des Unternehmens unter Beachtung von rechtsform- und wirtschaftszweigspezifischen Sondervorschriften. Die Basis für die Aufstellung eines Jahresabschlusses ergibt sich aus den handelsrechtlichen Vorschriften.
Kapitalmarktorientierte Unternehmen und hier insbesondere Konzern-unternehmen müssen darüber hinaus internationale Rechnungslegungsstandards beachten, wobei als wichtigstes Regelwerk die International Financial Reporting Standards (IFRS) zu nennen sind.
Je früher die Erstellung des Jahresabschlusses erfolgt, desto mehr ist es von Nutzen, die Jahresabschlussdaten als aussagefähige Grundlage für zukunftsbezogene Entscheidungen des Unternehmers heranzuziehen.
Daher hat sich die MFT zum Grundsatz gemacht, die Jahresabschlusserstellung - unter Beachtung der handelsrechtlichen Fristvorschriften - so früh wie möglich vorzunehmen, damit unsere Mandanten zeitnah über die wirtschaftliche Lage ihres Unternehmens informiert sind.

Handelsbilanz und Steuerbilanz
Die Handelsbilanz dient insbesondere dem Informationszweck für Gesellschafter, Banken und Geschäftskunden. Die Steuerbilanz dagegen ist für Zwecke der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen maßgebend.
Bisher herrschte bei vielen unserer Mandanten der Wunsch nach einer Einheitsbilanz vor. Spätestens seit der Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) kann es jedoch für viele Unternehmen zu Abweichungen zwischen der Handels- und Steuerbilanz kommen. Dies führt dann dazu, dass ab dem Jahr 2010 vielfach zwei Bilanzen erstellt werden müssen, wobei die Steuerbilanz aus der Handelsbilanz abgeleitet wird.
Einige wichtige Abweichungen ergeben sich beispielhaft bei der Abzinsung von Rückstellungen, der Saldierung von Pensionsrückstellungen mit demgegenüber stehenden Aktivposten, z. B. aus Rückdeckungsversicherungen, sowie dem Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände.
Auch durch die Abschaffung der sogenannten umgekehrten Maßgeblichkeit können die Wertansätze in Handels- und Steuerbilanz weiter auseinanderfallen. So dürfen beispielsweise steuerliche Sonderabschreibungen oder Rücklagenbildungen nicht in der Handelsbilanz korrespondierend ausgewiesen werden.
Durch ständige interne und externe Weiterbildungen sind wir auf die vom Gesetzgeber vorgegebenen Herausforderungen bestens vorbereitet und werden Ihre Bilanzen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung unserer hohen Qualitätsanforderungen für Sie erstellen.
Dabei ist der optimalen Ausnutzung von handels- und steuerrechtlichen Wahlrechten im Sinne der mit Ihnen abgestimmten bilanzpolitischen Vorgaben höchste Priorität beizumessen.

Offenlegung
Das HGB sieht für Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter die Verpflichtung vor, die Jahresabschlussunterlagen elektronisch beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen. Dieselbe Notwendigkeit ergibt sich für besonders große Personengesellschaften und Einzelkaufleute nach dem PublG. Wer seiner Offenlegungspflicht nicht bzw. nicht rechtzeitig nachkommt oder unvollständig seine Unterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger einreicht, muss mit einem Ordnungsgeldverfahren rechnen. Es drohen dann Ordnungsgelder zwischen € 2.500 bis € 25.000.
Der Umfang der einzureichenden Unterlagen hängt von bestimmten Größenmerkmalen des Unternehmens ab. Zusammen mit unseren Mandanten überlegen und entscheiden wir, in welchem Umfang Offenlegungserleichterungen in Anspruch genommen werden sollen, dieses immer unter dem Blickwinkel, dass der offengelegte Jahresabschluss und ggf. Lagebericht für jedermann, also auch für Kunden, Lieferanten und Wettbewerber online einsehbar sind.
Wir bereiten den Jahresabschluss für die Offenlegung im vorgeschriebenen Format vor, der - soweit von unseren Mandanten gewünscht - den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht und keine weiteren darüber hinausgehende Angaben enthält. In Absprache mit dem Unternehmen legen wir den Zeitpunkt fest, wann die Daten im elektronischen Bundesanzeiger innerhalb der gesetzlich vorgeschrieben Frist, also spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres, offengelegt werden sollen. Über einen direkten Zugang zum elektronischen Bundesanzeiger übermitteln wir anschließend die Daten.

Bescheinigungen und Plausibilitätsprüfungen
Wir haben festgestellt, dass vor allem Kreditinstitute von Unternehmen immer häufiger Jahresabschlüsse nachfragen, denen von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bescheinigt wird, dass die ausgewiesenen Angaben, Vermögenswerte und Schulden auf Plausibilität hin geprüft worden sind.
Soweit ein Unternehmen nicht schon aufgrund seiner Größe der gesetzlichen Prüfungspflicht unterliegt, werden auch die Anforderungen an eine Bescheinigung über die Erstellung eines Jahresabschlusses immer umfangreicher und damit auch die Anforderungen an die Tätigkeiten, die für die Erstellung eines Jahresabschlusses notwendig sind.
Um den Adressaten eines Jahresabschlusses den Umfang unserer Mitwirkung an der Erstellung eines Jahresabschlusses und den Umfang unserer Plausibilitätsprüfungen zu verdeutlichen, erteilen wir in Anlehnung an den vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. herausgegebenen Standard S 7 "Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen" unterschiedliche Bescheinigungen in Abhängigkeit des uns erteilten Auftrags. Diese Bescheinigungen unterscheiden sich sowohl durch den Umfang unserer Mitwirkung an der Buchführung als auch durch den Umfang der durchgeführten Plausibilitätsbeurteilungen.
In jedem Fall erhalten unsere Mandanten, aber auch die interessierte Öffentlichkeit, durch unsere Plausibilitätsbescheinigung die Sicherheit, einen von uns in hohem Maße fachkompetent erstellten Jahresabschluss überreicht zu bekommen.
Darüberhinaus bieten wie die Möglichkeit zur Durchführung einer prüferischen Durchsicht an. Dies kann für Gesellschaften, die nicht prüfungspflichtig sind und sich auch nicht freiwillig einer vollständigen Abschlussprüfung unterziehen möchten, eine sinnvolle Alternative darstellen. Bei einem solchen Auftrag werden insbesondere analytische Prüfungshandlungen durchgeführt, die noch über die Plausibilitätsbeurteilung hinausgehen, aber nicht den Umfang einer vollständigen Abschlussprüfung erreichen.

 

 
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